Allgemeine Geschäftsbedingungen
Individual vertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den
allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenseitigen Ansprüche aus
Verträgen der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. über Lieferung und Leistung
von Waren in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung und
werden durch die Zusendung von Auftragsbestätigung als Bestandteil des Vertrages voll
umfänglich anerkannt nach spätestens 3 Tagen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Alle Angebote der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. sind frei bleibend. Dies gilt
insbesondere für Preise, Abbildungen und Prospekte. Für Druckfehler in Preislisten und
Prospekten wird nicht gehaftet. Die Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. ist stets
bemüht, ihr Angebot auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. Daher sind Detail- und
Konstruktionsabänderungen vorbehalten.
Ein Vertrag mit der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. gilt erst dann als
geschlossen, wenn der Besteller das Angebot vorbehaltlos annimmt, ihm eine schriftliche
Auftragsbestätigung zugeht oder mit der Ausführung der Leistung begonnen wird. Erteilen die
Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist
diese für Inhalt und Umfang maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist
und kann max. 3 Tage danach abgeändert werden. Ansonsten gilt diese auch ohne schriftliche
Bestätigung als bestätigt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Mit Erscheinen der neuen Preisliste verlieren frühere Angebote ihre Gültigkeit.
Die Preise der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. gelten ab 250€ Nettowarenwert inkl. Versand in
Deutschland (außer Inseln) Frei Bordsteinkante. Es gilt die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Diese wird die Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. in der Rechnung gesondert
ausweisen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne
Abzüge fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Mirplay Deutschland durch
Matthias Reinhold e.K. über den Betrag verfügen kann. Das Zahlungsmittel Wechsel bedarf
einer vertraglichen Vereinbarung, deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige
Vorlegung und Protesteinhebung voll zu Lasten des Bestellers gehen. Bei Überschreitung des
Zahlungsziels sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der
Kreditwürdigkeit des Kunden ist die Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K.
berechtigt, ihre Forderungen fällig zu stellen oder Gestellung von Sicherheiten zu verlangen. Die
Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder gegen Gestellung von Sicherheiten auszuführen.
Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist insbesondere gegeben, wenn eine von
der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. abgeschlossene
Warenkreditversicherung gekündigt wird oder die Versicherung künftig keine ausreichende
Deckung für den Kunden bietet. Ansonsten gilt Vorkasse -2% bei Auftrag.
4. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der Mirplay Deutschland durch Matthias
Reinhold e.K. angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen geklärt sind.
Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des
Bestellers verlängern die Leistungszeit angemessen. Die von der Mirplay Deutschland durch
Matthias Reinhold e.K. angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der
Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk oder
Warenlager verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Mirplay
Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die Mirplay Deutschland
durch Matthias Reinhold e.K. berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten
schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Die Mirplay
Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. ist in diesem Fall berechtigt, den ihr entstandenen
Schaden einschließlich entstandener Mehraufwendungen zu verlangen.
5. Gefahrübergang – Versand / Verpackung
Verladung und Versand erfolgen versichert auf Gefahr des Bestellers. Für Lieferungen (bis
Bordsteinkante) wählt die Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. nach ihrem
Ermessen und ihren Erfahrungen (ohne Gewähr), den für den Besteller günstigsten Versandweg
aus. Wünsche und Interessen des Bestellers werden möglichst berücksichtigt; dadurch bedingte
Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers. Die
Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. nimmt Transport- und alle sonstigen
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Besteller hat für
die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Wird der Versand auf Wunsch
oder aus Verschulden des Bestellers (Umstände, die der Besteller zu vertreten hat) verzögert,
so lagert die Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. die Waren auf Kosten und
Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand
gleich. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so ist die
Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. nach Setzung einer Nachfrist von weiteren
14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme
ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des
Kaufpreises nicht im Stande ist.
6. Höhere Gewalt
Wir haften nicht in Fällen höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse
sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb unserer
Einflusssphäre liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse:
Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere
Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer,
Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten, Krieg oder kriegsähnliche
Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und
Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei
Zulieferern).
Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, so werden wir den Kunden unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses
und die Folgen der Leistungsbeeinträchtigung informieren.
Wir sind in diesem Fall berechtigt, unsere Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer
des Ereignisses höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Kunden ein
Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den
Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermine und -fristen geraten wir nicht in
Verzug. Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechs Monate
andauert, sind wir zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne
dass der Kunde daraus Ersatzansprüche ableiten kann.
7. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Mirplay
Deutschland durch Matthias Reinhold e.K., unbeschadet der Möglichkeit einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die
Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und
bestehende Mängel der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. unverzüglich,
längstens bis zum übernächsten, auf die Ablieferung folgenden Werktag, schriftlich mitzuteilen
(gem. § 377 HGB Untersuchungs- und Rügepflicht). Mängel, die verspätet, also entgegen der
vorstehenden Pflicht gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden.
Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten
gegenüber geltend gemachten werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Die im
Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an die Mirplay Deutschland durch
Matthias Reinhold e.K. kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen.
Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis der Mirplay Deutschland durch Matthias
Reinhold e.K. erfolgen, brauchen von ihr nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der
Besteller die Kosten der Rücksendung. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten
Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über
die Lieferzeit entsprechend. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit
oder die Verwendbarkeit des Produktes wesentlich beeinträchtigen, sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso Mängel, die auf einen unsachgemäßen Gebrauch oder
der Nichtbeachtung der Aufbauanleitung zurückzuführen sind. Das Vorliegen eines
festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte
des Bestellers:
Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der Mirplay Deutschland
durch Matthias Reinhold e.K. Nacherfüllung zu verlangen.
Darüber hinaus hat die Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. das Recht, bei
Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches zwei neuerliche Nacherfüllungen, wiederum nach
eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die dritte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der
Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen. Er hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei
Auslieferung vorgelegen hat. Bessert der Besteller oder einer Dritter unsachgemäß selbst nach,
erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche.
9. Abnahme
Soweit die Leistung der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. der Abnahme
bedarf, ist der Besteller hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit des
Produktes zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht beeinträchtigen, berechtigen den
Besteller nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, die Beseitigung dieser
Mängel innerhalb der angemessenen Frist zu verlangen. Verweigert der Besteller die Abnahme
wegen solcher Mängel, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt.
10. Haftung für Pflichtverletzung im Übrigen
Die Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. haftet nicht für Pflichtverletzungen,
welche aus Leistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen oder
anderer Vorgaben erbracht wurden.
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie andere in diesen
Bestimmungen getroffene speziellen Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der
Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. folgendes:
Der Besteller hat der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. zur Beseitigung der
Pflichtverletzung eine angemessen Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche mindestens 14
Tage nicht unterschreiten darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist (und 3 Nacherfüllungsversuchen) kann der
Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
Schadenersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Pflichtverletzung durch die Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. geltend machen.
Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB) sowie
der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse
begrenzt. Schadenersatz wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf
Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder
überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigte Umstand während des
Annahmeverzuges des Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
11. Eigentumsvorbehalt
Jede von der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. gelieferte Ware bleibt deren
Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder bis zur vollständigen Erledigung
sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter
Eigentumsvorbehalt). Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem
Unternehmer das (Mit-)Eigentum im Wert der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der
dadurch entstehenden Sache zu. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Besteller ist nur im regelmäßigen
Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des
Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle
der Ware. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehende
Forderung an die Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. ab. Mit Rücksicht auf den
verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine
Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Die
Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. ist jederzeit berechtigt, die
Verkaufsunterlagen des Bestellers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu
informieren. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den die Mirplay Deutschland durch
Matthias Reinhold e.K. dem Besteller für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
Im Fall einer Pfändung der Ware beim Besteller ist die Mirplay Deutschland durch Matthias
Reinhold e.K. sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls
und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der
gepfändeten Ware um die der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. gelieferten
und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware handelt. Die Geltendmachung der Rechte der
Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den
Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der
Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung der Mirplay Deutschland durch
Matthias Reinhold e.K. gegenüber dem Besteller angerechnet.
12. Sonderanfertigungen
Alle nicht im Katalog der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. aufgeführten
Erzeugnisse sind Sonderanfertigungen. Der zusätzliche Aufwand ist zu vergüten. Eine
verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Mirplay
Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. und unter dem Vorbehalt, dass die der
Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Auf Wunsch des
Bestellers vorgenommene Veränderungen des Produktes nach erfolgter bestätigter
Auftragsbestätigung werden dem Besteller berechnet. Sofern die Mirplay Deutschland durch
Matthias Reinhold e.K. eine Ware nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen
Vorgaben des Bestellers herstellt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die
Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Alle
Schäden, die der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. durch die Geltendmachung
solcher Schutzrechte entstehen sind ihr vom Besteller zu erstatten.
13. Haftung aus Delikt
Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlung von
Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. .
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Abtretungsverbot, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Wechselklagen)
sowie sämtliche sich zwischen der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. und dem
Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen der Mirplay Deutschland durch
Matthias Reinhold e.K. und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz (08468
Reichenbach im Vogtland / Sachsen). Die Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. ist
jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu
verklagen. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Vertragspartner aus der
Geschäftsverbindung mit der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. zustehen, ist
ausgeschlossen.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Übertragungen von
Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit der Mirplay Deutschland durch
Matthias Reinhold e.K. geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Zustimmung (vorherige Genehmigung) der Mirplay Deutschland durch Matthias Reinhold e.K. .
Sollten die Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre
Rechtswirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. An Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am
nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben und nach dem Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt hätten, sofern sie per Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren
Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die
Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einen in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung
oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es wird dann ein dem gewollten möglichst
nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als
vereinbart gelten.
Reichenbach im schönen Vogtland, den 01.02.2024